Erzeugungsanlagen
Sie wollen mit Hilfe von erneuerbaren Energiequellen Strom erzeugen und dabei einen Beitrag zum Schutz unserer Umwelt und für eine saubere Luft leisten. Mit dem
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien hat die Bundesrepublik Deutschland die notwendigen Voraussetzungen für die Abnahme und Vergütung von Strom, der
ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Grubengas oder aus Biomasse gewonnen wird, geschaffen.
Seit dem 31. Januar müssen alle Stromerzeugungsanlagen im Marktstammdatenregister registriert werden. Dies gilt für neue Stromerzeugungsanlagen, sowie für bereits
bestehenden und auch bereits gemeldete Stromerzeugungsanlagen. Nähere Informationen hierzu können Sie den nachfolgenden Dokumenten entnehmen.
Marktstammdatenregister Registrierungspflicht für alle Stromerzeugungsanlagen
Die Datenbank der Energiewende
Man kann nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass der Netzanschluss der Eigenerzeugungsanlage nach EEG über den bestehenden Hausanschluss sowie das bestehende
Versorgungsnetz möglich ist. Diese Aussage gilt unabhängig von der Anlagenleistung und kann wegen der Vielzahl von Einspeisern auch bei kleinen Anlagen zutreffen.
Für den Anschluss an einen eventuell zu ermittelnden Anschlusspunkt gemäß EEG können Anschlussänderungen notwendig werden. Eventuell kann der Anschluss auch erst
nach Durchführung von Maßnahmen im Stromversorgungsnetz erfolgen. Schließen Sie deshalb keine endgültigen Kaufverträge, bevor nicht die Einspeisemöglichkeit geprüft wurde.
Um eine zügige Projektabwicklung gewährleisten zu können, möchten wir Ihnen die bei uns übliche Vorgehensweise aufzeigen:
1. Netztechnische Vorprüfung
Um den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt der Anlage zum vorhandenen Versorgungsnetz zu lokalisieren (vgl. § 8 EEG 2017), ist vorab eine
netztechnische Vorprüfung unter Berücksichtigung der örtlichen Netzstruktur erforderlich.
Hierfür benötigen wir:
- Antragstellung für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
- Datenblatt mit den technischen Daten der Anlage
- einen Lageplan (möglichst Maßstab 1:1.000, Flurnummer), aus dem der Standort der geplanten Eigenerzeugungsanlage hervorgeht.
Erst nach Auswertung der Untersuchungsergebnisse kann eine verbindliche Aussage über die Anschlussausführung Ihrer Eigenerzeugungsanlage getroffen werden.
Sollte der Betrieb Ihrer Eigenerzeugungsanlage am Niederspannungsnetz nicht möglich sein, ist eine mittelspannungsseitige Anbindung erforderlich. In diesem Falle
werden wir gesondert auf Sie zukommen.
2. Einspeisezusage
Wenn die netztechnischen Voraussetzungen, unter Einhaltung der VDE Anwendungsregel VDE-AR-N 4105:2011-08, gewährleistet sind, erhalten Sie für Ihr Projekt eine
Einspeisezusage an dem ermittelten Verknüpfungspunkt. Wird nicht innerhalb eines halben Jahres nach Zugang der Einspeisezusage der Anschluss beantragt, erlischt die Zusage.
3. Projektierung/Auftragserteilung
Sollte aufgrund der netztechnischen Vorprüfung die Verlegung einer kundeneigenen in Ihrem Eigentum stehenden Anschlussleitung erforderlich werden, sind wir gerne bereit,
Ihnen ein Angebot auf Basis einer von uns in Abstimmung mit Ihnen gewählten Trasse für die Anschlusserstellung zu unterbreiten. Hierfür benötigen wir von Ihnen einen
Lageplan, aus welchem die Grundstücksgrenzen (Flurnummern) hervorgehen. Bevor Sie uns den Auftrag zur Erstellung der Anschlussleitung erteilen, müssen alle
Grundstücksbenutzungsfragen von Ihnen geklärt sein.
4. Vereinbarungen für Stromlieferung und -bezug
Die Vereinbarungen über die Abnahme und Vergütung für Strom aus Ihrer Eigenerzeugungsanlage, sowie über den Strombezug für den Eigenbedarf Ihrer Anlage werden nach
Inbetriebnahme gesondert abgeschlossen. Die Einspeisung wird mit monatlicher Abschlagszahlung und Schlussrechnung zum 31. Dezember des Jahres nach Gesetz vergütet.
Nachweise zur Erfüllung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Vergütung der eingespeisten Energie obliegen dem Anlagenbetreiber und sind schriftlich
einzureichen. Bei fehlender Meldung an die Bundesnetzagentur und nicht fristgerechter Umsetzung des Einspeisemanagements verringert sich die Vergütung auf 0,00 ct.
5. Inbetriebnahme
Nach Fertigstellung der Anlage ist die Inbetriebnahme durch ein eingetragenes Elektroinstallationsunternehmen, in der Regel der Anlagenerrichter, anzumelden. Bei der
Inbetriebnahme ist ein Prüfprotokoll durch den Anlagenerrichter/-betreiber zu erstellen und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nachzuweisen.
Die Inbetriebnahme wird nach Terminvereinbarung im Beisein mit der SWD durchgeführt. Hierfür wird eine Pauschale berechnet.
Dazu benötigen wir folgende Dokumente:
!!!Verzögerung bei der Anlage von PV-Verträgen!!!
Bedingt durch den starken Zubau neuer PV-Anlagen im Netzgebiet der STADTWERKE DEGGENDORF GmbH kann es bei der Bearbeitung und Anlage einzelner Verträge zu Verzögerungen kommen. Die monatliche Auszahlung der Einspeisevergütung beginnt erstmalig nach vollständigem Abschluss der Vertragsanlage. Die Differenz zur tatsächlich eingespeisten Energiemenge wird im Rahmen der Jahresabrechnung ausgeglichen. Ihnen als Anlagenbetreiber/in entsteht jedoch kein Nachteil, da sich durch die spätere Anlage im System der Auszahlungszeitpunkt lediglich nach hinten verschiebt.
Unser gesamtes Team arbeitet mit Hochdruck an der Umsetzung der noch offenen Verträge und wir bedanken uns vorab für Ihr Verständnis.
6. PV-Modultausch und Stilllegung
PV-Modultausch
Bei einem Austausch von PV-Modulen aufgrund eines technischen Defekts, eine Beschädigung oder eines Diebstahls (§ 38b Abs. 2 EEG 2021) können Sie das folgende Formular verwenden:
Erklärung zum Austausch von PV-Modulen
Änderung und Stilllegung EE-Erzeugungsanlage
Wenn Sie Änderungen an Ihre Anlage vornehmen oder diese stilllegen möchten, zum Beispiel Verschrottung, Veräußerung oder Umbau der Anlage, dann können Sie uns das mithilfe des nachfolgenden Formulars mitteilen.
Auch können Sie über das Formular die Aufhebung der 70 % Wirkleitstungsbegrenzung anzeigen, welche ab dem 1. Januar 2023 möglich ist. Demnach müssen Bestands-PV-Anlagen bis zu 7 kWp für die netzdienliche Steuerung keine Anforderungen mehr einhalten, insbesondere keine Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 70 % der installierten Leistung. Betreiberinnen und Betreiber der Anlage sind verpflichtet die Änderung schriftlich zu melden.
Änderungs-/ Stilllegungsanzeige EE-Erzeugungsanlage
7. Abgeschlossene Abschaltungen
Zum 1. Januar 2020 trat die europäische Binnenmarktverordnung Strom (BMVO) in Kraft. Laut Art. 13 Abs. 7 dieser Verordnung, sind Entschädigungen aufgrund von Einspeisemanagementmaßnahmen zu 100 % auszuzahlen.
Die „95 Prozent Regelung“ in § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 stellt jedoch zu Art. 13 Abs. 7 BMVO einen Widerspruch dar. Bis zu einer gesetzgeberischen Klarstellung und/oder einer Mitteilung der Regulierungsbehörde
erfolgen daher die Entschädigungszahlungen mit 100 % durch den Netzbetreiber für ab dem 01.01.2020 anfallende Einspeisemanagementeinsätze unter dem Vorbehalt der vollumfänglichen Anerkennung durch die zuständige Regulierungsbehörde.
Liste der abgeschlossenen Maßnahmen
Häufige Fragen zum Einspeisemanagement
Hauptbestandteil der Entschädigung ist die elektrische Arbeit, die aufgrund des Einspeisemanagements
nicht eingespeist werden konnte. Für die Ermittlung der Ausfallarbeit werden zwei Verfahren je Energieträger im Leitfaden zum
EEG-Einspeisemanagement der Bundesnetzagentur beschrieben.
Sie können eines der beiden Verfahren wählen:
1. das Pauschalabrechnungsverfahren und
2. das Spitzabrechnungsverfahren.
Möchten Sie das gewählte Verfahren umstellen? Eine Anpassung des gewählten Verfahrens ist nur einmal im Kalenderjahr möglich.
Grundsätzlich gilt: Die Entschädigung umfasst 95 % der entgangenen Einnahmen. Dazu kommen
noch zusätzliche Aufwendungen, davon abgezogen werden wiederum die ersparten Aufwendungen. Es gilt aber: Übersteigen die
entgangenen Einnahmen in einem Jahr ein Prozent der Jahreseinnahmen, wird voll, also zu 100 %, entschädigt. Ausnahmen
gelten für Anlagen in der Direktvermarktung.
Zum 01.01.2020 tritt die Verordnung (EU) 2019/943 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt in Kraft. In Bezug auf die Entschädigungszahlungen von Einspeisemanagementmaßnahmen führt dies aufgrund der Regelungen in Artikel 13 Abs. 7 Satz 2 der oben genannten Verordnung zu folgender Änderung:
Entschädigungen aufgrund von Einspeisemanagementmaßnahmen sind zu 100 % auszuzahlen. Die Begrenzung der Entschädigungshöhe auf 95 % der entgangenen Einnahmen bis zur Grenze von 1 % der Jahreseinnahmen entfällt.
Wir werden diese Regelung für Maßnahmen ab dem 01.01.2020 entsprechend anwenden. Diese Regelung stellt jedoch einen Widerspruch zu der „95 % Regelung“ lt. § 15 Abs. 1 EEG 2017 dar. Bis zu einer gesetzgeberischen Klarstellung und/oder einer Mitteilung der Regulierungsbehörde erfolgen die Entschädigungszahlungen mit 100 % daher unter dem Vorbehalt der vollumfänglichen Anerkennung durch die zuständige Regulierungsbehörde.
8. Sonstiges
Es ist darauf zu achten, dass unsere Ton-Rundsteuerfrequenz von 485 Hz durch Ihre Eigenerzeugungsanlage nicht beeinträchtigt wird. Sind Sie an einer netztechnischen
Vorprüfung interessiert, legen Sie uns bitte die vorstehend angeführten Unterlagen vor.
Die in den oben genannten Punkten erwähnten Formulare finden Sie in den nachfolgenden Dokumenten.
Erzeugungsanlage am Niederspannungsnetz
Netzanschluss und Erzeugungsanlage am Mittelspannungsnetz
EEG und KWKG
Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energie finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Betreiber von Photovoltaikanlagen sind nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtet, die Stammdaten dieser Anlagen im Marktstammdatenregister einzutragen.
Weitere Informationen über die Registrierung von PV-Anlagen und die zu übermittelnden Daten finden Sie auf der folgenden Internetseite der Bundesnetzagentur.
Vertrag für die Einspeisung und Förderung von Strom aus einer KWK-Anlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2020 (KWKG 2020)
Netzanschlussvertrag- und Anschlussnutzungsvertrag für eine Anlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2020 (NAV KWKG 2020)
Datenschutzerklärung
Einspeisemanagement
Technische Aspekte beim Einspeisemanagement des VDE
Leitfaden zum Einspeisemanagement der Bundesnetzagentur
EEG-Umsetzungshilfen der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber
Technische Mindestanforderung für das Einspeisemanagement für Erzeugungsanlagen
Bestellung TRE Einspeisemanagement
Stromspeicher
Sie planen den Anschluss eines Stromspeichers an das Stromnetz der SWD. Für eine reibungslose Bearbeitung und Überprüfung Ihrer Anschlussanfrage, benötigen wir von Ihnen die
nachfolgenden aufgeführten Informationen und Unterlagen:
- Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz
- Vollständig ausgefülltes Anmeldeformular mit Unterschrift des Anlagenbetreibers und des Elektrofachbetriebs
- Antragstellung für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
- Datenblatt mit den technischen Daten des Speichers
- Übersichtsschaltplan des Anschlusses der Erzeugungsanlage an das Niederspannungsnetz mit den Daten der eingesetzten Betriebsmittel inkl. der Anordnung der Mess- und
Schutzeinrichtungen sowie der Anordnung der Zählerplätze
- Konformitätsnachweis für den Stromspeicher gemäß VDE AR-N 4105 sowie den dazugehörigen Prüfbericht (Herstellerbescheinigung)
- Beschreibung der Schutzeinrichtungen und einen Konformitätsnachweis für den Netz- und Anlagenschutz sowie den dazugehörigen Prüfbericht (Herstellerbescheinigung)
- Nachweis der ordnungsgemäßen Funktion des Energieflussrichtungssensors (über Formular Mindestanforderungen an den Netzanschluss von Stromspeicher nachzuweisen)
Um die anschließende Inbetriebnahme des Stromspeichers vornehmen zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Unterlagen:
- Vollständig ausgefüllte Inbetriebsetzungsanzeige mit Unterschrift des Anlagenbetreibers und Elektrofachbetriebs
- Das vom Anlagenbetreiber und Anlagenerrichter unterschriebene Inbetriebsetzungsprotokoll
HINWEIS:
Die Inbetriebsetzung eines Stromspeichers ohne Zustimmung des Netzbetreibers kann die Sicherheit des Netzbetriebs gefährden und ist nicht zulässig. Zwischen Anlagenerrichter
und Netzbetreiber ist ein Termin zur Inbetriebsetzung des Stromspeichers zu vereinbaren. Die Inbetriebsetzung erfolgt durch den Anlagenerrichter. Der Netzbetreiber entscheidet,
ob seine Anwesenheit erforderlich ist.
Außerdem sollten Sie die Hinweise des Forums für Netztechnik/ Netzbetrieb im VDE (FNN) über den Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz und das
Datenblatt Speichersystem noch beachten.
Benötigen Sie noch weitere Informationen über die Förderung von Stromspeichern? Dann informieren Sie sich auf der folgenden Internetseite der KfW-Bank.
Mikro PV-Anlagen
Alle steckerfertigen Anlagen (Balkonkraftwerke, steckbare PV-Anlagen, Mini-PV, Balkon-PV, Balkon-Kraftwerk, Guerilla-PV, Plug and Play-PV und viele mehr) sind im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren. Die Registrierung kann im Marktstammdatenregister-Portal vorgenommen werden. Tipps zur Registrierung kann man der Registrierungshilfe entnehmen.
Bis zu einer installierten Modulleistung von 2.000 Watt und maximal 800 Watt Wechselrichterleistung ist keine gesonderte Anmledung der steckerfertigen Anlage beim Netzbetreiber, der Stadtwerke Deggendorf, erforderlich.
Der Netzbetreiber kommt automatisch auf die Anlagenbesitzerinnen und -besitzer zu, falls ein Zählerwechsel erforderlich ist.